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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: April 2026

terms

§ 1 - Geltungsbereich

(1)     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Leistungen der Objekt- und Bauüberwachung sowie des Vergabe- und Ausschreibungsmanagements und Kostenberechnungen, die die PlanArt GmbH, Neuwied (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit ihren Auftraggebern abschließt.

(2)     Die AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen in ihrer Gesamtheit. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die AGB nur insoweit, als sie nicht durch zwingendes Verbraucherrecht verdrängt werden. In diesen Fällen tritt das gesetzliche Recht an die Stelle der betreffenden Klausel.

(3)     Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.


§ 2 - Leistungsumfang

(1)     Der Auftragnehmer erbringt Leistungen gemäß den Leistungsphasen 6 (Vorbereitung der Vergabe), 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) und 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung und Kostenberechnungen in Gewerke-weiser Gliederung.

(2)     Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Auftragsschreiben bzw. Werkvertrag. Erbracht werden ausschließlich die dort ausdrücklich vereinbarten Grundleistungen sowie – soweit schriftlich vereinbart – Besondere Leistungen im Sinne der HOAI.

(3)     Nicht von diesem Vertrag umfasst sind insbesondere:

–   die eigentliche Bauausführung sowie die werkvertragliche Koordination von Nachunternehmern in eigener Verantwortung des Auftraggebers,

–   statische Berechnungen, Tragwerksplanung oder sonstige Fachingenieurleistungen, sofern nicht gesondert vereinbart,

–   rechtliche oder steuerliche Beratung des Auftraggebers,

–   Leistungsphasen 1–5 und 9 der HOAI, sofern nicht gesondert beauftragt.

(4)     Besondere Leistungen gemäß HOAI bedürfen stets einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden zusätzlich zum Grundhonorar vergütet.


§ 3 - Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Entscheidungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere:

–   Baugenehmigungen und behördliche Bescheide,

–   Ausführungs-, Detail- und Werkpläne in aktueller Fassung,

–   abgeschlossene Werkverträge mit den ausführenden Unternehmen,

–   Grundstücks- und Liegenschaftsdaten sowie Bestandsunterlagen.

(2)     Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer und seinen Beauftragten jederzeit Zugang zur Baustelle zu gewähren sowie die erforderlichen Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Bauüberwachung zu schaffen.

(3)     Erforderliche Entscheidungen und Freigaben hat der Auftraggeber innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Aufforderung zu erteilen, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Verzögerungen infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Fristen angemessen anzupassen und bei nachweisbaren Mehraufwendungen eine Honoraranpassung zu verlangen.

(4)     Übermittelt der Auftraggeber unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, sofern er die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit kannte oder kennen musste.


§ 4 - Honorar und Vergütung

(1)     Das Honorar des Auftragnehmers wird im individuellen Auftragsschreiben vereinbart. Es kann als Pauschalhonorar (Festbetrag), als Honorar nach der HOAI-Vergütungstabelle auf Grundlage der anrechenbaren Kosten oder als Zeithonorar nach vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen festgelegt werden. Im Zweifel gilt das in der Auftragsbestätigung genannte Modell.

(2)     Alle Honorarangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3)     Reisekosten, Fahrtkosten sowie Auslagen für Kopien, Pläne, externe Gutachten und sonstige projektbezogene Nebenkosten werden gesondert nach Aufwand erstattet, sofern im Pauschalhonorar nicht ausdrücklich eingeschlossen.

(4)     Wird ein Honorar nach HOAI vereinbart, gilt als Berechnungsbasis die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Fassung der HOAI. Erhöhungen der anrechenbaren Kosten, die nicht auf Planungsänderungen des Auftragnehmers zurückzuführen sind, berechtigen zu einer entsprechenden Honoraranpassung.

(5)     Leistet der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Leistungen, die über den vereinbarten Auftragsumfang hinausgehen, werden diese nach den vereinbarten Stundensätzen vergütet. Sind keine Stundensätze vereinbart, gelten die marktüblichen Sätze für vergleichbare Leistungen.


§ 5 - Zahlungsbedingungen

(1)     Zahlungsfristen und Zahlungsstruktur werden im jeweiligen Auftragsschreiben festgelegt. Möglich sind insbesondere folgende Abrechnungsmodelle:

–   Abschlagszahlungen zu Projektbeginn und/oder in vereinbarten Intervallen,

–   monatliche Abschlagsrechnungen entsprechend dem erbrachten Leistungsfortschritt,

–   meilensteinbasierte Abrechnung je vollständig abgeschlossener Leistungsphase.

(2)     Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3)     Einwendungen gegen eine Rechnung hat der Auftraggeber schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt, es sei denn, der Fehler war für den Auftraggeber bei zumutbarer Prüfung nicht erkennbar.

(4)     Die Schlussrechnung ist nach vollständiger Erbringung der beauftragten Leistungsphase zu stellen und innerhalb von 30 Tagen nach Zugang zu begleichen.

(5)     Der Auftragnehmer teilt Bankverbindungsänderungen ausschließlich auf dem offiziellen Briefpapier oder in der Originalrechnung mit. Änderungen der Bankverbindung per E-Mail sind stets telefonisch zu verifizieren, bevor Zahlungen angewiesen werden.


§ 6 - Zahlungsverzug und Aufrechnung

(1)     Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Zinssatz neun (9) Prozentpunkte, gegenüber Verbrauchern fünf (5) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB).

(2)     Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Vergütung zurückzustellen, nachdem er den Auftraggeber hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

Nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr:  Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers kann nur auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis gestützt werden.


§ 7 - Leistungsänderungen und Mehraufwand

(1)     Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2)     Der Auftragnehmer prüft Änderungswünsche und unterbreitet dem Auftraggeber ein schriftliches Nachtragsangebot. Die Leistungsänderung wird erst nach schriftlicher Annahme des Nachtragsangebots durch den Auftraggeber verbindlich ausgeführt.

(3)     Führen projektbezogene Änderungen – insbesondere Planungsänderungen des Auftraggebers, Bauzeitverlängerungen, Baustillstand, wesentliche Änderungen der Bausubstanz oder behördliche Auflagen – zu nachweisbarem Mehraufwand beim Auftragnehmer, besteht Anspruch auf angemessene Mehrvergütung, auch wenn der Mehraufwand nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

(4)     Einseitige Leistungsänderungen durch den Auftraggeber, die den Auftragnehmer in seinem Leistungsbild wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 10.


§ 8 - Haftung und Haftungsbeschränkung

(1)     Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, unbeschränkt.

(2)     Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde (Kardinalpflicht), d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt.

(3)     Die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist der Höhe nach auf die im Schadensfall gültige Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt. Diese Deckungssumme beträgt mindestens 1.500.000,00 Euro je Schadensfall. Eine aktuelle Versicherungsbestätigung wird auf Anfrage übermittelt.

(4)     Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:

–   Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

–   arglistigem Verschweigen eines Mangels,

–   Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen,

–   Übernahme einer ausdrücklichen Garantie.

Nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr:  Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Schäden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Wochen nach Kenntnisnahme, dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, entfällt die Haftung des Auftragnehmers, es sei denn, der Schaden war für den Auftragnehmer nicht erkennbar oder wurde arglistig verschwiegen.


§ 9 - Verjährung

(1)     Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen der §§ 195 ff. BGB sowie § 634a BGB unverändert.

Nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr:  Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren abweichend von § 634a BGB in drei (3) Jahren ab Abnahme der jeweiligen Leistung, bzw. – sofern keine förmliche Abnahme stattfindet – ab Abschluss der Leistungsphase. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren in drei (3) Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von dem Schaden und den haftungsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, spätestens jedoch nach fünf (5) Jahren ab dem schädigenden Ereignis. Für Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung und arglistig verschwiegener Mängel gelten die gesetzlichen Fristen.


§ 10 - Kündigung

(1)     Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

–   der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug ist und nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfrist keine Zahlung erfolgt,

–   der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung dauerhaft nicht nachkommt,

–   über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde.

(2)     Der Auftraggeber kann den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich kündigen, sofern keine abweichende Regelung im Auftragsschreiben getroffen wurde.

(3)     Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung aller bis zum Wirksamwerden der Kündigung nachweislich erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz der bis dahin entstandenen Aufwendungen und Kosten. Bei Pauschalverträgen wird das anteilige Honorar nach dem nachgewiesenen Leistungsstand berechnet.

(4)     Jede Kündigung bedarf der Schriftform und ist unverzüglich zu begründen.


§ 11 - Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1)     Alle vom Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages erstellten Planungsunterlagen, Dokumentationen, Berichte, Leistungsverzeichnisse, Mängellisten sowie sonstige Arbeitsergebnisse (nachfolgend „Unterlagen“) sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

(2)     Mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Unterlagen ein, beschränkt auf die Verwendung für das konkrete Bauvorhaben.

(3)     Eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte oder eine Nutzung für andere Projekte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(4)Bei ausstehenden Honorarzahlungen oder im Falle einer vorzeitigen Kündigung vor vollständiger Bezahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der Unterlagen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Vergütung zurückzuhalten.


§ 12 - Vertraulichkeit

(1)     Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Projektdaten, Kostenplanungen, Grundstücks- und Liegenschaftsdaten, Vertragsunterlagen sowie technische Details – vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort.

(2)     Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Abschluss des Projekts das Bauvorhaben als Referenz zu benennen und zu Marketingzwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht. Die Referenznennung beschränkt sich auf Projektart, Leistungsumfang und Ort; personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ohne ausdrückliche Zustimmung nicht veröffentlicht.


§ 13 - Datenschutz

(1)     Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und der an der Zusammenarbeit beteiligten Personen ausschließlich zur Vertragsdurchführung und -abwicklung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO). Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.

(2)     Näheres zur Datenverarbeitung, zu den Rechten der betroffenen Personen sowie zu den eingesetzten Datensicherheitsmaßnahmen ergibt sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die unter www.planart-gmbh.de/datenschutz abrufbar ist und auf Anfrage in Papierform übermittelt wird.


§ 14 - Schriftform

(1)     Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden sind ohne schriftliche Bestätigung unwirksam.

(2)     Die Schriftform im Sinne dieser AGB ist auch durch Textform per E-Mail gewahrt, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Für rechtsgestaltende Erklärungen (insbesondere Kündigung, Aufrechnung) ist die qualifizierte Schriftform gemäß § 126 BGB erforderlich.


§ 15 - Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1)     Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

Nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr:  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Neuwied, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)     Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.


§ 16 - Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.


  1. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn diese nach diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen erstellt wurden. Jede Abweichung muss, um gültig zu sein, im Voraus ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
  2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Werktagen zu zahlen, es sei denn, auf der Rechnung oder dem Auftrag ist ein anderes Zahlungsziel angegeben. Im Falle der Nichtzahlung bis zum Fälligkeitsdatum, behält PlanArt GmbH sich das Recht vor, eine pauschale Zinszahlung in Höhe von 10 % der Restschuld zu verlangen. PlanArt GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Erbringung von Dienstleistungen ohne vorherige Mahnung einzustellen.
  3. Wenn eine Zahlung mehr als sechzig (60) Tage nach dem Fälligkeitsdatum noch aussteht, behält PlanArt GmbH sich das Recht vor, die Dienste eines Inkassounternehmens in Anspruch zu nehmen. Alle Gerichtskosten gehen zu Lasten des Kunden.
  4. In einigen Ländern wird in Übereinstimmung mit der dortigen Gesetzgebung ein Quellensteuerabzug auf den Rechnungsbetrag vorgenommen. Die Quellensteuer wird vom Kunden an die Steuerbehörden abgeführt. Unter keinen Umständen darf PlanArt GmbH an den Kosten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften eines Landes beteiligt werden. Der Betrag der Rechnung ist daher fällig für PlanArt GmbH in ihrer Gesamtheit und umfasst keine Kosten, die sich auf die Rechtsvorschriften des Landes beziehen, in dem der Kunde ansässig ist.
  5. PlanArt GmbH verpflichtet sich, nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln, um die Leistungen rechtzeitig und gemäß den vereinbarten Fristen zu erbringen. Jedoch besteht keine Verpflichtung zur Erzielung von Ergebnissen. PlanArt GmbH kann unter keinen Umständen vom Kunden verpflichtet werden, im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Endverbrauchers gegen den Kunden als Dritter aufzutreten.
  6. Um zulässig zu sein, PlanArt GmbH muss innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen durch ein Einschreiben an den Firmensitz von jeder Reklamation in Kenntnis gesetzt werden.